 | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Für Termineinschaltungen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Die Verschiebung von Inseraten ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers müssen wir uns vorbehalten.
Das Erscheinen eines Inserates an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe berechtigt nicht zur Geltend- machung irgendwelcher Schadenersatzansprüche. Weiters behält sich der Verlag die Ablehnung der Veröffentlichung von Anzeigen und Durchführung von Beilagenaufträgen ohne Angabe von Gründen vor. Das Gleiche gilt für den Konkurrenzausschluss.
Für die Richtigkeit von telefonisch aufgegebenen Inseraten oder erteilten Änderungen wird keine Gewähr übernommen.
Druckfehler, die den Sinn der Anzeige nicht entstellen, berechtigen nicht zur Forderung einer Ersatzeinschaltung. Über ausdrücklichen Auftrag werden Korrekturabzüge geliefert, trifft der Probeabzug nicht rechtzeitig ein, dann gilt die Druckerlaubnis als erteilt. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht bereits bei deren Übergabe erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Eingeschriebene Chiffrebriefe können nicht separat behandelt werden und der Verlag haftet nicht für in Verlust geratene Einsendungen. Die Verantwortung für die vollständige Rückstellung der den Chiffrebriefen beigeschlossenen Unterlagen tragen ausschließlich die Auftraggeber der Chiffreinserate. Eine etwaige Ablehnung von Aufträgen ohne Angabe von Gründen bleibt dem Verlag vorbehalten; ebenso gegenüber Inseratenaufträgen, die bereits von Mitarbeitern angenommen wurden. Reklamationen können nur innerhalb acht Tage nach Erscheinen erhoben werden.
Anzeigenrechnungen sind zahlbar nach Erhalt ohne Abzug; bei Zielüberschreitungen Anrechnung von gesetzlichen Verzugszinsen.
Der Verlag ist bei Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers oder Zahlungsverzug berechtigt, selbst während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und/oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sie werden auf besondere Anforderung zurückgesendet.
Die Agenturprovision stellt einen Preisabschlag dar und wird Werbeagenturen und Werbemittlern gewährt, um den Aufwand für die Mediaplanung, für die Übermittlung druckfertiger Unterlagen bzw. elektronische Übermittlung des fertigen Sujets, die Haftung für Copyrightfragen, die Kosten einer allfälligen Vorfinanzierung und Kreativleistung abzugelten.
Die Agenturprovision kann nur gegen Vorlage eines gültigen Gewerbescheins, der die Art des Gewerbes ausweist (Werbe- agentur oder Werbemittler), gewährt werden.
Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriftenverbandes“, verlautbart im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 26. Jänner 1980 sowie jährlich veröffentlicht im „Pressehandbuch“ des „Verbandes Österreichischer Zeitungen“, subsidiär.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Feldkirch.
Alle Angaben in der Preisliste vorbehaltlich Satz- und Druckfehler.
Der Rabattanspruch verfällt, wenn die Zahlungen nicht innerhalb von 10 Tagen erfolgen.
Anzeigen-Rabattsätze gelten bei schriftlichen Jahresabschlüssen, Nettoumsatz exkl. Steuern.
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